Allgemeine Geschäftsbedingungen Ximore B.V.

Wattcy ist ein Handelsname von Ximore B.V., wodurch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ximore B.V. gelten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die an Ximore B.V. erteilt werden.

Artikel 1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

  1. Ximore: Ximore B.V., mit Sitz in (5405NB) Uden, Loopkantstraat 14, eingetragen bei der Handelskammer unter der Handelsnummer: 81959036.
  2. Kunde: die Gegenpartei von Ximore.
  3. Vertrag bzw. Auftrag: der Vertrag zur Lieferung von Produkten / der Vertrag zur Dienstleistung.
  4. Produkte: die von Ximore angebotenen Produkte und Dienstleistungen, sowohl Software als auch Hardware-Produkte. Unter Dienstleistungen kann auch die Nutzung einer Webapplikation, die Bereitstellung von Daten und Montagearbeiten verstanden werden.

Artikel 2. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und Ximore, bzw. deren Rechtsnachfolgern, sowie für alle daraus resultierenden und / oder damit zusammenhängenden Verträge, sowie für alle von Ximore gemachten Angebote und / oder Offerten.
  2. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von Ximore ausdrücklich abgelehnt.
  3. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit Ximore, für deren Ausführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder vernichtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vollständig anwendbar. Ximore und der Kunde werden dann in Beratung treten, um neue Bestimmungen zur Ersetzung der nichtigen bzw. vernichteten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei so weit wie möglich der Zweck und die Tragweite der ursprünglichen Bestimmung beachtet werden.
  5. Abweichende Klauseln von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn und soweit Ximore diese ausdrücklich und schriftlich dem Kunden bestätigt hat. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, beziehen sich diese Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf den betreffenden Vertrag.
  6. Ximore behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischendurch zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann auch für den bestehenden Vertrag zwischen Kunde und Ximore. Änderungen werden vorab schriftlich bekannt gemacht, wobei das Datum des Inkrafttretens angegeben wird.

Artikel 3. Angebot / Offerten

  1. Das Angebot von Ximore wird in einer Offerte aufgenommen. Die von Ximore gemachten Angebote und / oder Offerten sind freibleibend; sie sind 30 Tage nach Ausgabe gültig, sofern nicht anders angegeben. Ximore ist nur an die Angebote oder Offerten gebunden, wenn die Annahme durch den Kunden schriftlich innerhalb von 30 Tagen bestätigt wird, sofern nicht anders angegeben.
  2. Die Preise in den genannten Angeboten und Offerten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer behördlicher Abgaben und sind standardmäßig in Euro angegeben, sowie exklusive der im Rahmen des Vertrages zu machenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  3. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
  4. Ximore ist berechtigt, Preis- und / oder Tarifänderungen durchzuführen.
  5. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung der angebotenen Produkte. Die Beschreibung ist ausreichend detailliert, um eine gute Beurteilung des Angebots durch den Kunden zu ermöglichen. Offensichtliche Irrtümer oder offensichtliche Fehler im Angebot binden Ximore nicht (z.B. wenn der Preis deutlich zu niedrig ist oder nicht mit dem Marktpreis übereinstimmt).

Artikel 4. Zustandekommen und Ausführung des Vertrags

  1. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Offerte vom Kunden akzeptiert wurde. Die Auftragsbestätigung basiert auf den zum Zeitpunkt der Erteilung durch den Kunden an Ximore übermittelten Informationen. Die Auftragsbestätigung gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags.
  2. Wenn der Auftrag mündlich erteilt wurde oder wenn die Offerte (noch) nicht schriftlich akzeptiert wurde, gilt der Auftrag als unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen, sobald Ximore auf Wunsch des Kunden mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
  3. Wenn der Kunde einen Auftrag bei Ximore platziert, kommt der Vertrag erst zustande, wenn Ximore diesen schriftlich annimmt oder mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
  4. Während der Ausführung des Auftrags können Kunde und Ximore auf Wunsch eines von ihnen per E-Mail miteinander kommunizieren. Ximore haftet gegenüber dem Kunden nicht für Schäden, die aus der Nutzung von E-Mail resultieren. Sowohl der Kunde als auch Ximore werden alles tun, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um Risiken wie die Verbreitung von Viren und Verzerrungen zu verhindern.
  5. Die Verpflichtung von Ximore hat den Charakter einer Verpflichtung zur Leistung, keine Verpflichtung zum Ergebnis, es sei denn, es ergibt sich aus dem Vertrag klar und ausdrücklich etwas anderes. Es liegt eine Verpflichtung zur Leistung vor, wenn Ximore auf Basis der Wünsche des Kunden ein Produkt entwickelt.
  6. Ximore bestimmt die Art und Weise und durch welche Person der Vertrag ausgeführt wird, wobei die vom Kunden geäußerten Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt werden. Sofern und soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, hat Ximore das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. Dies kann beispielsweise bei Montagearbeiten der Fall sein.
  7. Ximore ist berechtigt, Produkte von Dritten zu beziehen oder bereitzustellen, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Ximore ist nicht verantwortlich für die Produkte von Dritten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 5. Nutzungslizenz

  1. Für die Nutzung einer Webapplikation durch den Kunden gewährt Ximore dem Kunden eine Nutzungslizenz.
  2. Ximore gewährt die Nutzungslizenz für eine Dauer von 1 (einem) Jahr, die jeweils automatisch um jeweils 1 (ein) Jahr verlängert wird. Die Dauer beginnt am Datum, an dem der Kunde die Offerte unterzeichnet/akzeptiert, oder, falls eine akzeptierte Offerte fehlt, am Moment, an dem Ximore eine Nutzungslizenz gewährt. Die Lizenz kann zum Ende der Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Der Kunde ist sich bewusst, dass bei Kündigung der Lizenz die Produkte nicht mehr über das Online-System, die Webapplikation, verwaltet werden können.
  3. Ximore berechnet dem Kunden die Nutzungslizenz jährlich für das kommende Jahr. Neben den festen Kosten für die Nutzung berechnet Ximore auch die Kosten für SIM-Karten, Datenkosten und SMS-Pakete.
  4. Der Kunde darf die Lizenz nicht übertragen, es sei denn, Ximore hat schriftlich zugestimmt.
  5. Es ist dem Kunden verboten, Änderungen an der Webapplikation ohne Zustimmung von Ximore vorzunehmen.
  6. Ximore hat das Recht, die Webapplikation und Spezifikationen nach eigenem Ermessen zu ändern.
  7. Ximore ist bereit und in der Lage, die Webapplikation zu warten. Der Kunde ermöglicht Ximore, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn die Produkte Mängel oder Unvollkommenheiten aufweisen.
  8. Der Kunde wird die Marken und Handelsnamen, Nummern oder andere Identifikationszeichen, die auf oder in Verbindung mit den Produkten verwendet werden, nicht ändern, entfernen oder verändern. Der Lizenznehmer wird die Marken und Handelsnamen nicht in einer Weise verwenden, die in irgendeiner Weise schädlich für ihr Unterscheidungsvermögen, ihren Ruf, ihre Gültigkeit, ihre Bekanntheit oder den Goodwill des Lizenzgebers darin oder für das Unternehmen von Ximore sein könnte.
  9. Der Kunde wird sich strikt an die Richtlinien und Anweisungen in Bezug auf die Lizenz der Marken und Handelsnamen halten, die Ximore dem Kunden von Zeit zu Zeit gibt.
  10. Der Kunde wird, abgesehen vom Recht auf die Lizenz gemäß Artikel 5.1, kein geistiges Eigentumsrecht an Marken und Handelsnamen, Software, Webapplikation, Hardware oder an damit verbundenem Goodwill haben oder erwerben. Alle geistigen Eigentumsrechte liegen und bleiben bei Ximore und/oder Dritten. Jeglicher Goodwill, der aus der Lizenz durch den Kunden resultiert, wird Ximore zugutekommen.
  11. Der Kunde wird Ximore unverzüglich über jede Verletzung oder drohende Verletzung durch Dritte informieren, von der der Kunde Kenntnis erlangt, sowie über jede Behauptung oder Forderung durch Dritte, die behaupten, dass die Produkte ein Recht eines Dritten (möglicherweise) verletzen.
  12. Das Nutzungsrecht erlischt bei Insolvenz, Auflösung des Unternehmens, Antrag auf Zahlungsaufschub oder wenn auf (einen Teil) des Vermögens des Kunden gepfändet wird. Bei Übernahme des Vermögens des Unternehmens geht das Nutzungsrecht nicht auf die übernehmende Partei über, es sei denn, dies wurde schriftlich anders mit Ximore vereinbart.

Artikel 6. Lieferung

  1. Die (Liefer-)Fristen werden annähernd angegeben und basieren auf den Daten und Umständen, die Ximore beim Abschluss des Vertrags bekannt waren.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit gilt niemals als fatale Frist. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss der Kunde Ximore schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist gewähren, um den Verpflichtungen noch nachzukommen.
  3. Der Kunde akzeptiert, dass der Zeitplan des Auftrags beeinflusst werden kann, wenn die Parteien zwischendurch vereinbaren, den Ansatz, die Arbeitsweise oder den Umfang des Auftrags und / oder die daraus resultierenden Arbeiten zu erweitern oder zu ändern.
  4. Bei verspäteter (Aus-)Lieferung hat der Kunde nicht das Recht, eine Abnahme zu verweigern.
  5. Kleine Mängel, die innerhalb von 30 Tagen nach (Aus-)Lieferung behoben werden können, stehen der Lieferung nicht im Wege.
  6. Wenn der Kunde eine Lieferung verschieben muss und Ximore dadurch Kosten entstehen, z.B. durch Lagerung, werden solche Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Artikel 7. Preise und Zahlung

  1. Die Parteien können beim Zustandekommen des Vertrags einen Stundensatz vereinbaren. Der Preis wird auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet, gemäß den geltenden Stundensätzen des Auftragnehmers.
  2. Es ist auch möglich, dass die Parteien einen Festpreis vereinbaren. 35% dieses Betrags werden vor Beginn des Auftrags gezahlt, 40% bei Lieferung der Materialien und Installation, 20% bei Fertigstellung der Konfiguration und 5% nach Abnahme. Wenn die Parteien andere Vereinbarungen treffen, kann davon abgewichen werden. Bei einem jährlich zu zahlenden Betrag wird dieser Betrag im Voraus gezahlt.
  3. Die vom Kunden angegebenen Preise sind in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und basieren auf den zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden preisbestimmenden Faktoren.
  4. Auf der Rechnung von Ximore können neben den eigenen Stunden auch Kosten Dritter dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  5. Änderungen im Auftrag und Mehrarbeit können in Rechnung gestellt werden.
  6. Wenn die zwischendurch erfolgte Änderung im Auftrag oder in der Auftragsausführung durch Verschulden des Kunden entsteht, wird Ximore die notwendigen Anpassungen vornehmen, wenn die Qualität der Dienstleistung dies erfordert. Wenn eine solche Anpassung zu Mehrarbeit führt, wird diese Mehrarbeit zusätzlich in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt.
  7. Arbeiten und Lieferungen, die nicht in der Offerte beschrieben sind, aber auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, können in Rechnung gestellt werden.
  8. Die Zahlung der von Ximore versandten Rechnung muss ohne Abzug, Rabatt oder Verrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zahlung muss ferner in niederländischer Währung durch Überweisung auf ein von Ximore zu benennendes Bankkonto erfolgen. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen oder Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
  9. Wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät, ist Ximore berechtigt, die Arbeit bzw. Lieferung auszusetzen, bis die fällige Rechnung/(Teil-)Zahlung beglichen ist. Das in Satz 1 bestimmte lässt das Recht von Ximore auf Ersatz von Kosten und Schäden unberührt. Nach schriftlicher Mahnung kann Ximore auch die Webapplikation sperren, bis der Kunde seinen Verpflichtungen wieder nachkommt. Eventuelle Folgen, Kosten und Schäden gehen zu Lasten und Risiko des Kunden.
  10. Ximore ist stets berechtigt, einen Vorschuss für die Zahlung ihrer Arbeiten und/oder (Einkaufs-)Kosten zu verlangen.
  11. Wenn der Vertrag von zwei Kunden abgeschlossen wird, haften sie, soweit die Arbeiten / Lieferungen zum Nutzen der gemeinsamen Kunden erbracht wurden, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der fälligen Beträge.
  12. Dem Kunden ist es nicht gestattet, fällige Beträge an Ximore mit Beträgen zu verrechnen, die er aus welchem Grund auch immer von Ximore zu haben meint.
  13. Im Falle von Liquidation, Insolvenz, Pfändung, Unterverwaltung oder Zahlungsaufschub des Kunden sind die Forderungen von Ximore gegen den Kunden sofort fällig.

Artikel 8. Zinsen und (Inkasso-)Kosten

  1. Wenn der Kunde mit der Zahlung innerhalb der Frist von 14 Tagen in Verzug bleibt, gerät der Kunde von Rechts wegen, ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Kunde schuldet dann einen vertraglichen Zins von 12 % pro Jahr. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Tag berechnet, an dem der Kunde in Verzug gerät, bis zum Tag der vollständigen Begleichung.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist, wie in Absatz 1 genannt, nicht oder nicht vollständig seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, sendet Ximore dem Kunden eine schriftliche Mahnung zur Zahlung des offenen Betrags innerhalb einer zweiten Frist von 7 Tagen. Wenn der Kunde nicht innerhalb der festgelegten Frist seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, sind die außergerichtlichen Inkassokosten und die vertraglichen Zinsen fällig. Die Höhe der Inkassokosten beträgt 15% des in Rechnung gestellten Betrags mit einem Mindestbetrag von € 150,-.
  3. Wenn Ximore höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, können auch diese erstattet werden.

Artikel 9. Risikoübergang

Das Risiko des Produkts geht auf den Kunden über, sobald Ximore es dem Kunden oder dem vom Kunden benannten Empfänger zur Verfügung stellt. Der Kunde kann sich gegen Risiken versichern.

Artikel 10. Kündigung, Aussetzung und Auflösung

  1. Ein Vertrag kann nicht storniert werden.
  2. Der Vertrag kann nicht zwischendurch gekündigt werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Ximore ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, wenn:
  4. der Kunde die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt.
  5. nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die Ximore berechtigten Grund zur Annahme geben, dass der Kunde die Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Wenn berechtigte Befürchtungen bestehen, dass der Kunde nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist die Aussetzung nur zulässig, soweit der Mangel dies rechtfertigt.

Ximore ist bei Kündigung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu zahlen.

  1. Ximore ist berechtigt, den Vertrag zu (lassen) auflösen, wenn Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder nach Maßstäben der Vernunft und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn sich anderweitig Umstände ergeben, die derart sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
  2. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Ximore gegen den Kunden sofort fällig. Wenn Ximore die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
  3. Der Auftragnehmer behält seinen Anspruch auf Zahlung von Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen, wobei der Kunde unter Vorbehalt die vorläufigen Ergebnisse der bis dahin erbrachten Arbeit erhält, sofern alle Rechnungen des Auftragnehmers beglichen sind. Soweit dies (zusätzliche) Arbeiten mit sich bringt, werden diese in Rechnung gestellt und im Voraus bezahlt.
  4. Ximore behält stets das Recht, Schadenersatz zu fordern.

Artikel 11. Außerbetriebnahme

  1. Ximore hat das Recht, Webapplikationen (vorübergehend) außer Betrieb zu nehmen und/oder deren Nutzung einzuschränken, nach sorgfältiger Abwägung durch Ximore, wenn der Kunde eine wichtige Verpflichtung gegenüber Ximore im Rahmen des Vertrags nicht erfüllt. Ximore wird den Kunden vorher schriftlich darüber informieren. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge besteht auch während der Außerbetriebnahme. Unter einer wichtigen Verpflichtung des Kunden fällt u.a. seine Zahlungsverpflichtung.
  2. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt, wenn der Kunde innerhalb einer von Ximore gesetzten angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  3. Schäden und Kosten beim Kunden oder Dritten, die aus der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Ximore und der Außerbetriebnahme resultieren, gehen zu Lasten und Risiko des Kunden.

Artikel 12. Haftung

  1. Wenn Ximore haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das in diesem Artikel Geregelte beschränkt.
  2. Wenn der Kunde nachweist, dass er durch ein Handeln oder Unterlassen von Ximore Schaden erlitten hat, der bei sorgfältigem und fachkundigem Handeln vermieden worden wäre (Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), haftet Ximore für den Schaden bis zu dem Betrag, der von der Haftpflichtversicherung von Ximore für den betreffenden Fall ausgezahlt wird. Wenn die Haftpflichtversicherung aus welchem Grund auch immer nicht zahlt, ist die Haftung von Ximore auf maximal das einmalige Rechnungswert des betreffenden Vertrags beschränkt. Wenn der Vertrag länger als 6 Monate dauert, haftet Ximore maximal für sechs Monate.
  3. Unter Schaden wird ausschließlich Personenschaden, Sachschaden und direkter Vermögensschaden verstanden.
  4. Ximore haftet niemals für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und verpasste Einsparungen, Schäden an oder bei Dritten, Schäden durch Störungen, Schäden an Materialien, Schäden durch Hacking usw., Schäden durch Ausfall oder Unterbrechung von Strom, Internet oder Stromversorgung, Schäden durch (Betriebs-)Stillstand, Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von vom Kunden oder Dritten vorgeschriebenen Sachen, Materialien oder Software Dritter, Betriebs- oder Umweltschäden.
  5. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für Schäden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder damit gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit der Leitung/Direktion von Ximore zurückzuführen ist.
  6. Ximore steht nicht für die korrekte und vollständige Übermittlung des Inhalts einer gesendeten E-Mail-Nachricht ein, noch für deren rechtzeitigen Empfang.
  7. Ximore haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass Ximore von möglicherweise vom Kunden bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte Ximore bekannt sein müssen.
  8. Ximore haftet nicht, wenn der Kunde oder Dritte ein Signal aus der Webapplikation aus welchem Grund auch immer verpasst oder nicht bemerkt haben. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, bei Zweifeln an der Funktionsweise des Produkts und der Webapplikation oder bei anderen Signalen, bei denen der Kunde Alarm schlagen (hätte) müssen, rechtzeitig Wartung oder Beratung einzuholen.
  9. Die in diesem Artikel festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der von Ximore eingeschalteten Personen oder Dritten, die dadurch ein direktes Berufungsrecht auf die Haftungsbeschränkungen haben.
  10. Ximore nutzt bei ihrer Dienstleistung Dienste und/oder Produkte Dritter. Ximore haftet nicht für die Folgen von Ereignissen bei einem Server verwaltenden Partei oder Lieferanten oder anderen, auf die Ximore keinen Einfluss hat.
  11. Ximore kann bei der Erbringung ihrer Dienste Software und Dienste Dritter nutzen. Ximore ist nicht verantwortlich für das nicht mehr (teilweise) korrekte Funktionieren der dem Kunden erbrachten Dienste durch vom Kunden oder dem Eigentümer der genutzten Drittsoftware und/oder -dienste durchgeführte Änderungen.
  12. Ximore haftet nicht für die Folgen von System- oder Softwarefehlern.

Artikel 13. Lieferung, Beschwerden, Garantien, Mängel und Reklamationen

  1. Ximore wird die zu entwickelnden oder anzupassenden Produkte oder Teile davon liefern, wenn diese nach ihrer professionellen Meinung den Spezifikationen entsprechen oder für die Nutzung geeignet sind. Der Kunde muss dann innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung das Gelieferte bewerten und hinsichtlich sichtbarer Mängel gutheißen oder ablehnen. Für unsichtbare Mängel gilt eine Bewertungsfrist von 20 Arbeitstagen. Dies gilt auch für die zu liefernden physischen Produkte. Wenn der Kunde das Gelieferte nicht innerhalb dieser Frist ablehnt, gilt das (Ge-)lieferte als akzeptiert.
  2. Wenn ein Produkt in Phasen geliefert wird, muss der Kunde nach Lieferung jeder Phase die Genehmigung oder Ablehnung des Teils der Arbeit dieser Phase gemäß dem vorherigen Absatz erteilen. Der Kunde darf eine Genehmigung oder Ablehnung in einer späteren Phase nicht auf Aspekte stützen, die in einer früheren Phase genehmigt wurden.
  3. Die von Ximore gelieferte Hardware kann bei einer Beschwerde mit Kommentaren versehen und auf Wunsch von Ximore zurückgesendet werden. Wenn dadurch das geplante Lieferdatum nicht eingehalten wird, wird dieses geplante Lieferdatum um die Dauer der Verzögerung oder eine angemessene Frist verschoben.
  4. Wenn Ximore während oder nach Ablauf der Lieferfristen keine schriftliche Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung erhalten hat, gilt die Software und die gelieferten Produkte als vom Kunden akzeptiert.
  5. Wenn der Kunde das Gelieferte ganz oder teilweise ablehnt, wird Ximore sich bemühen, den Grund für die Ablehnung zu untersuchen und, wenn sich dieser als berechtigt erweist, so schnell wie möglich zu beheben. Ximore hat die Wahl zwischen Anpassung des in Rechnung gestellten Preises, der kostenlosen Verbesserung oder Neuausführung der betreffenden Arbeiten, der Lieferung eines neuen oder ähnlichen Produkts oder der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung des Auftrags gegen eine anteilige Rückerstattung des vom Kunden bereits gezahlten Preises.
  6. Wenn der Kunde weiterhin Arbeiten ablehnt und Ximore um Revisionen bittet, ist Ximore berechtigt, für Revisionen Mehrkosten zu berechnen. Ximore wird bei einer Revision angeben, ob für Revisionen Mehrkosten anfallen. Die Mehrkosten für Revisionen gelten nicht, wenn aus der Offerte klar hervorgeht, dass die Revision Teil des Auftrags ist oder aus einer berechtigten Beschwerde resultiert.
  7. Nach Annahme des Gelieferten erlischt jegliche Haftung für Mängel im Gelieferten, es sei denn, Ximore kannte den Mangel oder hätte ihn zum Zeitpunkt der Annahme kennen müssen. In jedem Fall erlischt jegliche Haftung für Mängel in einem Produkt nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Produkts durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer.
  8. Ximore wird sich nach besten Kräften bemühen, Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder für die erneute Lieferung eines (ähnlichen) Produkts zu sorgen. Ximore garantiert, dass die Produkte im Wesentlichen so funktionieren, wie in der entsprechenden Dokumentation beschrieben. Ximore garantiert nicht, dass die Produkte ohne Unterbrechung, Fehler oder Mängel funktionieren. In solchen Fällen gilt die Beschwerdeordnung. Die Behebung von Fehlern erfolgt grundsätzlich auf Basis des geltenden Stundensatzes.
  9. Ximore kann nach seinen üblichen Tarifen die Kosten für Reparatur oder Lieferung in Rechnung stellen, wenn es sich um Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung durch den Kunden oder um andere Ursachen oder Ereignisse handelt, die nicht Ximore zuzurechnen sind oder die außerhalb der Garantie liegen. Die Reparatur- oder Lieferverpflichtung erlischt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Ximore Änderungen an den Produkten vornimmt oder vornehmen lässt.
  10. Die Behebung von Fehlern oder die erneute Lieferung erfolgt an einem von Ximore zu bestimmenden Ort und auf eine von Ximore zu bestimmende Weise. Ximore ist berechtigt, temporäre Lösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen im Produkt anzubringen.
  11. Ximore ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.
  12. Ximore hat keine Verpflichtung welcher Art oder welchen Inhalts auch immer in Bezug auf Fehler, die nach Ablauf der Garantiefrist gemeldet werden.
  13. Im Falle von Maßanfertigungen sind minimale Abweichungen kein Grund, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern. Minimale Abweichungen gehören zum normalen Risiko, da es sich um Menschenarbeit handelt.
  14. Eine Beschwerde setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.

Artikel 14. Höhere Gewalt

  1. Ximore ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf Verschulden zurückzuführen ist und auch nicht nach Gesetz, Rechtshandlung oder im Verkehr geltenden Ansichten auf sie übergeht.
  2. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, Krankheit von Mitarbeitern von Ximore, Streiks, Stornierungen und / oder Verzögerungen von Einkaufsmaterialien oder von den von Ximore eingeschalteten Personen oder Dritten sowie alle von außen kommenden Ursachen, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, auf die Ximore keinen Einfluss hat, aber die Ximore daran hindern, die Verpflichtungen zu erfüllen, wie z.B., aber nicht ausschließlich, Brand, Terrorismus, (temporäre) Unterbrechungen oder Störungen in Strom, Internet und/oder Sicherheit, Verzögerungen bei Vermittlern oder auf der Straße, Pandemie, unzureichende (lassen) Wartung durch oder im Namen des Kunden, Folgen, die durch Handeln oder Unterlassen des Kunden oder anderer Lieferanten oder Dritter entstehen. Folgen von Unterbrechungen durch Wartung/Arbeit durch Dritte. Folgen von Hacking usw.
  3. Ximore ist berechtigt, während der Dauer der höheren Gewalt die Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz an die andere Partei verpflichtet zu sein.

Artikel 15. Geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte an geistigem Eigentum an der entwickelten oder dem Kunden zur Verfügung gestellten Software, Webapplikationen, Websites, Datenbanken, Geräten, Hardware, Software oder anderen Materialien, wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Zeichnungen, Modellen, Tonaufnahmen, fotografischen Aufnahmen, Layoutdateien, Offerten und vorbereitendem Material, liegen ausschließlich beim Auftragnehmer, seinen Lizenzgebern oder seinen Zulieferern. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte, die ihm ausdrücklich durch den schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder durch das Gesetz gewährt werden. Ein Ximore zustehendes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht sublizenzierbar.
  2. Wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbaren, dass ein Recht an geistigem Eigentum in Bezug auf speziell für den Kunden entwickelte Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien auf den Kunden übergeht, berührt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit von Ximore, die der Entwicklung zugrunde liegenden Komponenten, allgemeinen Prinzipien, Ideen, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Programmiersprachen, Protokolle, Standards und dergleichen ohne Einschränkung für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten, sei es für sich selbst oder für Dritte. Ebenso wenig berührt die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum das Recht von Ximore, im eigenen Interesse oder für Dritte Entwicklungen vorzunehmen, die den für den Kunden durchgeführten oder durchzuführenden ähnlich oder abgeleitet sind.
  3. Der Kunde wird keine Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder sonstige Rechte an geistigem Eigentum aus der Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräten oder Materialien (lassen) entfernen oder (lassen) ändern.
  4. Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist Ximore stets berechtigt, technische Maßnahmen zum Schutz von Geräten, Webapplikationen, Hardware, Software, Datenbanken, Websites, zur Verfügung gestellter Software, Software, zu der dem Kunden (direkt oder indirekt) Zugang gewährt wird, und dergleichen im Zusammenhang mit einer vereinbarten Einschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts dieser Objekte anzubringen. Der Kunde wird solche technischen Maßnahmen nicht (lassen) entfernen oder (lassen) umgehen.
  5. Ximore stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung basieren, dass von Ximore selbst entwickelte (oder in Auftrag entwickelte) Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien ein Recht an geistigem Eigentum eines Dritten verletzen, unter der Bedingung, dass der Kunde Ximore unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Anspruchs informiert und die Abwicklung der Angelegenheit, einschließlich des Treffens von etwaigen Vergleichen, vollständig Ximore oder seinem Zulieferer überlässt. Der Kunde wird dazu die erforderlichen Vollmachten, Informationen und Zusammenarbeit an Ximore oder seinen Zulieferer erteilen, um sich gegen diese Ansprüche zu verteidigen. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn die behauptete Verletzung in Verbindung steht (I) mit Materialien, die der Kunde Ximore zur Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Wartung zur Verfügung gestellt hat, oder (II) mit Änderungen, die der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Ximore in der Software, Webapplikation, Hardware, Software, Website, Datenbanken, Geräten oder anderen Materialien vorgenommen oder vornehmen lassen hat. Wenn gerichtlich unwiderruflich feststeht, dass die von Ximore selbst oder von Dritten entwickelte Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien ein Recht an geistigem Eigentum eines Dritten verletzen, oder wenn nach Meinung von Ximore eine berechtigte Chance besteht, dass eine solche Verletzung eintritt, ist Ximore berechtigt, die Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien (lassen) zu ersetzen oder (lassen) zu ändern, so dass die Verletzung dadurch aufgehoben wird und die funktionalen Eigenschaften der Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder anderer Materialien so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. In diesem Fall wird Ximore, wenn möglich, dafür sorgen, dass der Kunde das Gelieferte oder eine funktional gleichwertige andere Software, Webapplikation, Hardware, Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder Materialien weiterhin nutzen kann. Jede andere oder weitergehende Freistellungsverpflichtung von Ximore wegen Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum eines Dritten ist ausgeschlossen.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Geräten, Webapplikationen, Hardware, Software, für Websites bestimmten Materialien, Datenbanken und/oder anderen Materialien und/oder Entwürfen an Ximore zum Zweck der Nutzung, Wartung, Bearbeitung, Installation oder Integration entgegenstehen. Der Kunde stellt Ximore von jeder Forderung eines Dritten frei, die auf der Behauptung basiert, dass eine solche Bereitstellung, Nutzung, Wartung, Bearbeitung, Installation oder Integration ein Recht dieses Dritten verletzt.
  7. Ximore ist niemals verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen, es sei denn, dies wurde schriftlich ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart.
  8. Ximore ist es gestattet, die im Auftrag des Kunden erstellten Werke für eigene Werbung oder Promotion zu verwenden.

Artikel 16. Eigentumsvorbehalt und Revindikation

  1. Alle gelieferten Waren (Produkte) bleiben Eigentum von Ximore, bis sie vom Kunden vollständig bezahlt wurden.
  2. Bis dahin ist es dem Kunden verboten, die Waren zu verpfänden oder in irgendeiner Form als Sicherheit zu geben, bzw. an Dritte weiterzuliefern (letzteres ist nur zulässig, wenn dies zur normalen Geschäftstätigkeit des Kunden gehört).
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen sorgfältig und als erkennbares Eigentum von Ximore zu lagern. Außerdem ist er verpflichtet, diese Sachen gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus diesen Versicherungen werden auf erstes Anfordern von Ximore vom Kunden an Ximore verpfändet, zur weiteren Sicherung der Forderungen von Ximore gegenüber dem Kunden.
  4. Unbeschadet des Rechts auf Erstattung von Kosten und entgangenem Gewinn hat Ximore das Recht, die gelieferten Waren wieder in Besitz zu nehmen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  5. Wenn Dritte (drohen), die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu pfänden oder darauf Ansprüche geltend zu machen, ist der Kunde verpflichtet, Ximore unverzüglich darüber zu informieren.
  6. Wenn der Kunde in der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber Ximore versagt oder Ximore berechtigten Grund zur Annahme gibt, dass er in der Erfüllung dieser Verpflichtungen versagen wird, ist Ximore berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen, unbeschadet seines Rechts auf Erfüllung, Auflösung und/oder Schadenersatz. Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle erforderliche Zusammenarbeit zu leisten. Alle Kosten, die mit der Rücknahme verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden. Wenn der Kunde nach der Rücknahme dennoch allen seinen Verpflichtungen gegenüber Ximore nachkommt, gehen alle Kosten, die mit der Rückgabe der zurückgenommenen Waren verbunden sind, zu Lasten des Kunden.

Artikel 17. Freistellung

  1. Der Kunde stellt Ximore, seine Untergebenen und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum an vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Daten frei.
  2. Der Kunde stellt Ximore von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und die dem Kunden zuzurechnen sind.
  3. Der Kunde stellt Ximore von Forderungen Dritter wegen Schäden frei, die dadurch verursacht wurden, dass der Kunde Ximore unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  4. Der Kunde stellt Ximore von allen Ansprüchen Dritter frei – darunter auch eventuelle Aktionäre, Direktoren, Aufsichtsräte und Mitarbeiter von Ximore sowie verbundene juristische Personen und Unternehmen und andere, die an der Organisation von Ximore beteiligt sind –, die aus oder im Zusammenhang mit den Arbeiten von Ximore zugunsten des Kunden resultieren.
  5. Der Kunde stellt Ximore auch von Ansprüchen Dritter frei, bei denen Ximore als Mittäter des Kunden angesehen wird.

Artikel 18. Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Ximore verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (nachfolgend: DSGVO).
  2. Ximore kann Dritte einschalten. Diese Dritten können personenbezogene Daten in der Eigenschaft als (Sub-)Verarbeiter verarbeiten.
  3. Ximore hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um personenbezogene Daten gegen Verlust oder unrechtmäßige Nutzung zu schützen.
  4. Der Kunde oder ein Betroffener kann um Einsicht in die Daten bitten, die Ximore über den betreffenden Anfragenden verarbeitet. Darüber hinaus kann der Kunde Ximore bitten, diese Daten zu korrigieren oder zu löschen. Nach der Anfrage liefert Ximore innerhalb von vier Wochen eine Übersicht der personenbezogenen Daten. Die Anfrage kann schriftlich an die Adresse von Ximore gestellt werden. Wenn es Unrichtigkeiten in den registrierten personenbezogenen Daten gibt, erhält Ximore gerne eine Bitte um Korrektur oder Löschung der Daten. Ximore kann für die Anfrage um Auskunft eine gesetzliche Gebühr in Rechnung stellen.
  5. Ximore gibt personenbezogene Daten nur an Dritte weiter, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies aus dem Vertrag oder auf Basis einer Einwilligung resultiert. Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte und gesetzeskonforme Bereitstellung der personenbezogenen Daten.

Artikel 19. Verfallfrist

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt, verfallen Forderungen und andere Befugnisse des Kunden aus welchem Grund auch immer gegenüber Ximore im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Ximore in jedem Fall ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise Kenntnis haben konnte.

Artikel 20. Service Level Agreement

Eventuelle Vereinbarungen über ein Serviceniveau (Service Level Agreement) werden nur schriftlich ausdrücklich vereinbart. Der Kunde muss den Auftragnehmer stets unverzüglich über alle Umstände informieren, die das Serviceniveau und dessen Verfügbarkeit beeinflussen oder beeinflussen können.

Artikel 21. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Das niederländische Recht gilt für jeden Vertrag und/oder damit zusammenhängende Ereignisse zwischen dem Kunden und Ximore. Bei eventuellen Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, das im Bezirk des Sitzes von Ximore zuständig ist, es sei denn, das Amtsgericht ist zuständig. Dennoch hat Ximore das Recht, den Streit dem nach Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen. Die eventuelle Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.